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Art. 10

Die statutarischen Geschäfte der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:

  1. Wahl der Stimmenzähler
  2. Abnahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
  3. Abnahme der Vereinsrechnung
  4. Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren je auf eine Amtsdauer von zwei Jahren (1. Revisor, 2. Revisor und Ersatzrevisor)
  5. Vorstellung des Tätigkeitsprogrammes
  6. Genehmigung von ausserordentlichen Zahlungen für
    die Alumni ZHAW
  7. Genehmigung des Budgets und Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  8. Statutenänderungen
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  10. Ausschluss von Mitgliedern

Art. 11

Die Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt,
sofern nicht ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten
das geheime Verfahren verlangt. Im ersten Wahlgang und bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der gültigen Stimmen. Bei weiteren Wahlgängen, und wo dies statutarisch festgelegt ist, gilt das relative Mehr.

Der Präsident fällt den Stichentscheid.

Art. 12

Der höchstens 17 Mitglieder zählende Vorstand besteht aus
Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier, Redaktor und
weiteren Mitgliedern.

Die Schulleitung und der Lehrkörper sollen wenn möglich
im Vorstand vertreten sein.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.

Art. 13

Der Vorstand führt sämtliche Geschäfte des Vereines,
vertritt diesen nach aussen und entscheidet über die
Aufnahme von neuen Mitgliedern.

Der Präsident oder Vizepräsident führt zusammen mit
Aktuar, Kassier oder dem verantwortlichen Vorstandsmitglied die rechtlich verbindliche Unterschrift.

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Falle der
Verhinderung mit allen Kompetenzen und Pflichten.

Der Vorstand kann eine Urabstimmung anordnen.

V. Information

Art. 14

Zur Pflege des Kontaktes unter den Mitgliedern und zur
Information weiterer interessierter Kreise wird jährlich
einmal ein Heft oder Magazin als Vereinsorgan publiziert.
Über die Form entscheidet der Vorstand.

Zur Verbesserung des Informationsflusses kann der
Vorstand weitere Publikationen herausgeben.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 15

Die Auflösung des Vereins geschieht durch eine Urabstimmung aller Vereinsmitglieder. Sie ist bei einem relativen Mehr von 2/3 der gültigen Stimmen rechtskräftig. Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen wird dem Rektorat der ZHAW zu treuen Händen übergeben und durch die Zürcher Kantonalbank verwaltet. Es würde einem neugegründeten Verein mit ähnlicher Zweckbestimmung wie diejenige der Alumni ZHAW, Engineering & Architecture
mit Zins und Zinseszins zufallen.

Art. 16

Diese Statuten wurden am 6. März 2008 durch die Mitgliederversammlung genehmigt. Sie ersetzen diejenigen vom 1. Juni 2003 und treten am 1. April 2008 in Kraft

Für die Alumni ZHAW, Engineering&Architecture
Der Präsident:
Christoph Busenhart
  Der Aktuar:
Jürg Altwegg

In diesen Statuten umfassen die personenbezogenen Bezeichnungen beide Geschlechter. Alle Funktionen können von Mitgliedern männlichen und weiblichen Geschlechts gleichermassen ausgeführt werden.